Hinweise zum Gebührenbescheid Abfallentsorgung

Hinweise zum Gebührenbescheid Abfallentsorgung 

Aufgrund der am 05.04.2023 vom Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschlossenen Abfallgebührensatzung erhalten die Grundstückseigentümer/Grundstücksverwalter pro Halbjahr jeweils einen Bescheid. Auf dem jeweiligen Halbjahresbescheid erfolgt die Veranlagung der einwohnerbezogenen Abfallgrundgebühr jeweils zur Hälfte des jährlichen Gebührensatzes.

Die Entleerungsgebühren für die 80-Liter, 120-Liter- und 240-Liter-Restabfallbehälter werden jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der dann vorliegenden Leerungszahlen im nächsten Halbjahr abgerechnet.

Verrechnung bei Guthaben

Weist Ihr Bescheid ein Guthaben aus, gilt Folgendes:

 

  • Bei erteiltem Lastschrifteinzug wird das Guthaben automatisch mit dem neufestgesetzten Betrag für das Folgehalbjahr verrechnet.
  • Bei Überweisung ziehen Sie bitte das Guthaben von dem festgesetzten Betrag ab und überweisen folglich nur die Differenz.
  • Möchten Sie sich zukünftig für einen Lastschrifteinzug entscheiden, senden Sie uns bitte das Formular SEPA-Lastschriftmandat zu, welches Sie auf unserer Internetseite www.ato-online.de – Downloads – Anträge & Formulare finden.
  • Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vorderseite des Bescheides.

Mindestentleerungsgebühren Restabfallbehälter

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Abfallgebührensatzung wird die Mindestentleerungsgebühr in Höhe von einer Entleerungsgebühr je Kalenderhalbjahr für die/den auf den Gebührenschuldner registrierten Restabfallbehälter/n erhoben. Sie wird gemäß § 6 Abs. 2 Abfallgebührensatzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderhalbjahres mit Bescheid abgerechnet.

Bei Nutzung eines 80-, 120- oder 240-Liter-Restabfallbehälters erfolgt daher pro Halbjahr eine Veranlagung zur Mindestentleerungsgebühr. Auch wenn Sie während eines Halbjahres den Restabfallbehälter nicht zu einer Leerung bereitgestellt haben, erfolgt die Berechnung einer Mindestentleerungsgebühr je Restabfallbehälter. Eine Übertragung der nicht erfolgten Mindestentleerung auf das folgende Halbjahr ist nicht möglich. Bitte stellen Sie deshalb pro Halbjahr den/die Restabfallbehälter mindestens einmal zur Leerung bereit.

 

 

 

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