Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt der Landkreis Nordsachsen u. a. eine einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Abfallgebührensatzung Nordsachsen (AGS NOS) 42,36 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück und 21,18 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner.
Die behälterbezogene Abfallgrundgebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 2 AGS NOS je Restabfallbehälter und Kalenderjahr:
| Behältervolumen | Gebührensätze |
|---|---|
| 80-Liter-Restabfallbehälter | 31,32 EUR |
| 120-Liter-Restabfallbehälter | 47,04 EUR |
| 240-Liter-Restabfallbehälter | 94,08 EUR |
| 1.100-Liter-Restabfallbehälter | 431,64 EUR |
Die behälterbezogene Abfallgrundgebühr wird gemäß § 1 Abs. 5 AGS NOS für das Benutzten und/oder Vorhalten folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben:
Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und/oder Vorhalten der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nordsachsen Abfallgebühren.
Die Erhebung der Abfallgebühren dient der Deckung der dafür anfallenden Kosten und Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung des Landkreises. Der Landkreis betreibt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.
Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt der Landkreis Gebühren, die sich aus einer
sowie
zusammensetzen.
Restabfallbehälter gibt es in verschiedenen Größen, von 80/120/240-Liter-Behältern bis hin zum 1.100-Liter-Behälter.
Ja. Eine Änderung kann über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer bei der Gebührenstelle beantragt werden. Details regelt die Abfallgebührensatzung.
Grundsätzlich gilt für jedes bewohnte Grundstück die Anschluss- und Benutzungspflicht.

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