Behälterbezogene Abfallgrundgebühr

Grundlage der Erhebung

Die behälterbezogene Abfallgrundgebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 2 AGS NOS je Restabfallbehälter und Kalenderjahr:

 

Behälterbezogene Abfallgrundgebühr
Behältervolumen Gebührensätze
80-Liter-Restabfallbehälter 31,32 EUR
120-Liter-Restabfallbehälter 47,04 EUR
240-Liter-Restabfallbehälter 94,08 EUR
1.100-Liter-Restabfallbehälter 431,64 EUR

Die behälterbezogene Abfallgrundgebühr wird gemäß § 1 Abs. 5 AGS NOS für das Benutzten und/oder Vorhalten folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben:

  1. Entsorgung von Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen und Metallschrott aus anderen Herkunftsbereichen im Hol- und Bringsystem gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 9 u. 14 AWS NOS,
  2. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren außerhalb Dualer Systeme aus anderen Herkunftsbereichen gem. § 12 AWS NOS,
  3. Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) aus anderen Herkunftsbereichen im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 AWS NOS,
  4. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus anderen Herkunftsbereichen im Hol- und Bringsystem an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Sammelstellen nach § 13 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 10 AWS NOS,
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung,
  6. Lohn-, Sach-, Gemein- und Verwaltungskosten für alle Belange der öffentlichrechtlichen Abfallentsorgung auf Grundlage der Empfehlung der kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Köln (KGSt),
  7. Kosten der Behälterverwaltung über Identsystem und Kosten des Behälterdienstes,
  8. Kosten für die Gebührenstellen der beauftragten Dritten sowie
  9. Umweltwacht, Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle.

Häufige Fragen rund um die behälterbezogene Grundgebühr

Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und/oder Vorhalten der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nordsachsen Abfallgebühren.

Die Erhebung der Abfallgebühren dient der Deckung der dafür anfallenden Kosten und Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung des Landkreises. Der Landkreis betreibt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt der Landkreis Gebühren, die sich aus einer

  • einwohnerbezogenen Abfallgrundgebühr und
  • Entleerungsgebühren für Restabfallbehälter einschließlich Mindestentleerungsgebühren

sowie

  • die Gebühren für die Entsorgung von Restabfällen über vom Landkreis zugelassene und gekennzeichnete Restabfallsäcke für zeitweilig zusätzliches Abfallaufkommen

zusammensetzen.

Restabfallbehälter gibt es in verschiedenen Größen, von 80/120/240-Liter-Behältern bis hin zum 1.100-Liter-Behälter.

Ja. Eine Änderung kann über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer bei der Gebührenstelle beantragt werden. Details regelt die Abfallgebührensatzung.

Grundsätzlich gilt für jedes bewohnte Grundstück die Anschluss- und Benutzungspflicht.

Abbildung zeigt Abfallkalender App mit Screens von einem Tablet und Smartphone und einem QR-Code für den Download der App.
Quelle: www.abfallplus.de

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