Einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr

Einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr

Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt der Landkreis Nordsachsen u. a. eine einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Abfallgebührensatzung Nordsachsen (AGS NOS) 38,88 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück und 19,44 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner.

Die einwohnerbezogene Abfallgrundgebühr wir gemäß § 1 Abs. 4 AGS NOS für das Benutzen und/oder Vorhalten folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben:

a) Entsorgung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen und Metallschrott aus privaten Haushaltungen im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen gem. § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Nordsachsen (AWS NOS) sowie im Holsystem nach vorheriger Anmeldung gem. § 9 AWS NOS,

b) Entsorgung und Transport von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt sowie Grünabfällen und kompostierfähigen Nahrungs- und Küchenabfällen (nachfolgend: kompostierfähige Bioabfälle) aus privaten Haushaltungen im Bringsystem gem. § 11 AWS NOS,

c) Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren aus privaten Haushaltungen außerhalb dualer Systeme im Holsystem und Bringsystem gem. § 12 AWS NOS,

d) Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 AWS NOS,

e) Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushaltungen im Bringsystem auf den Wertstoffhöfen gem. § 4 Abs. 1 AWS NOS sowie im Holsystem nach vorheriger Anmeldung gem. § 10 AWS NOS,

f) Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung gegenüber privaten Haushaltungen,

g) Lohn-, Sach-, Gemein- und Verwaltungskosten für alle Belange der öffentlichrechtlichen Abfallentsorgung auf Grundlage der Empfehlung der kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Köln (KGSt),

h) Kosten der Behälterverwaltung über ldentsystem und Kosten des Behälterdienstes,

i) Kosten für die Abfallgebührenstellen der beauftragten Dritten sowie

j) Umweltwacht, Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle.

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